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   FG Rheinland-Pfalz, 15.02.1995 - 1 K 1672/94   

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FG Rheinland-Pfalz, 15.02.1995 - 1 K 1672/94 (https://dejure.org/1995,32531)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.02.1995 - 1 K 1672/94 (https://dejure.org/1995,32531)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. Februar 1995 - 1 K 1672/94 (https://dejure.org/1995,32531)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 03.12.1982 - VI R 228/80

    Doppelte Haushaltsführung - Eigentumswohnung am Beschäftigungsort - Mietausgaben

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.02.1995 - 1 K 1672/94
    Notwendig sind sie dann nicht, wenn sie als überhöht gelten müssen, etwa weil mit ihnen (auch) gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigt werden sollen ( BFH-Urteile vom 16. März 1979 VI R 126/78 ; BStBl II 1979; 473 und vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80 , BStBl II 1983, 467, 471), überhöhte Kosten sind daher auf notwendige Betrage zu reduzieren (vgl. auch Schmidt/Drenseck; EStG; 13. Aufl.; § 9 Anm. 9 f).
  • BFH, 16.03.1979 - VI R 126/78

    Aufwendungen für die Miete am Beschäftigungsort anläßlich einer doppelten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.02.1995 - 1 K 1672/94
    Notwendig sind sie dann nicht, wenn sie als überhöht gelten müssen, etwa weil mit ihnen (auch) gesellschaftliche Bedürfnisse befriedigt werden sollen ( BFH-Urteile vom 16. März 1979 VI R 126/78 ; BStBl II 1979; 473 und vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80 , BStBl II 1983, 467, 471), überhöhte Kosten sind daher auf notwendige Betrage zu reduzieren (vgl. auch Schmidt/Drenseck; EStG; 13. Aufl.; § 9 Anm. 9 f).
  • BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84

    Bei doppelter Haushaltsführung Kosten eines Telefongesprächs anstelle einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.02.1995 - 1 K 1672/94
    Ob Mehraufwendungen notwendig sind, ist losgelöst von den subjektiven Vorstellungen des einzelnen Arbeitnehmers zu entscheiden ( BFH-Urteil vom 18. März 1988 VI R 90/84 ; BStBl II 1988; 988; 990 re.Sp.; auch: Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5. Februar 1992; EFG 1993; 144); die dahingehende Frage ist vielmehr nach objektiven Kriterien zu beantworten.
  • FG Baden-Württemberg, 02.12.1982 - I 218/80
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.02.1995 - 1 K 1672/94
    Mit dem Finanzamt geht der Senat davon aus, daß für eine Einzelperson eine Wohnfläche von 60 m- völlig ausreichend ist (vgl. hierzu auch Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. Dezember 1982, EFG 1983, 444, 445 a.E.; angemessene Wohnfläche: 40 m-).
  • BFH, 09.08.2007 - VI R 10/06

    Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung

    In Übereinstimmung hiermit wurde bereits in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eine Wohnflächengrenze von 60 qm als Bestimmungsmerkmal für den Begriff des Notwendigen herangezogen (vgl. Urteile des FG München vom 28. Mai 2001 13 K 3522/98, juris; des FG Köln vom 14. Mai 1997 2 K 4711/95, EFG 1997, 1108; des FG Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 1995 1 K 1672/94, juris).
  • FG München, 27.06.2007 - 1 K 621/05

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten

    Notwendig sind die Kosten für eine Unterkunft insbesondere dann nicht, wenn die Größe der Zweitwohnung den für eine Einzelperson erforderlichen Wohnraum deutlich übersteigt (BFH- Urteil vom 16. März 1979 VI R 126/78, BFHE 127, 393, BStBl II 1979, 473; BFH-Urteil vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841; Urteil des Finanzgerichts -FG Rheinland- Pfalz vom 15. Februar 1995 1 K 1672/94, Juris; Urteil des FG Köln vom 14. Mai 1997 2 K 4711/95, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG -1997, 1108).

    Als höchstens erforderlich erachteten die Finanzgerichte grundsätzlich eine Wohnfläche von 60 qm und eine Miete zum Mittelwert des unteren Mietpreisgefüges, wobei ein objektiver Maßstab anzulegen ist (Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15. Februar 1995 1 K 1672/94, Juris; Urteil des FG Düsseldorf vom 17. Februar 2004 17 K 6386/02 E, EFG 2005, 1758; Urteil des Hess.

  • FG Düsseldorf, 17.02.2004 - 17 K 6386/02

    Unterkunftskosten für Zweitwohnung von 94 qm sind keine notwendigen Kosten einer

    Notwendig sind sie insbesondere dann nicht, wenn die Größe der Zweitwohnung den für eine Einzelperson erforderlichen Wohnraum deutlich übersteigt (BFH-Urt. v. 16.03.1979 VI R 126/78, a.a.O.; Urt. des Finanzgerichts - FG - Rheinland-Pfalz v. 15.02.1995 1 K 1672/94 JURIS-Nr.: DVRE000126507; Urt. des FG Köln v. 14.05.1997 2 K 4711/95, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 1108).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.03.1996 - 1 K 1242/93

    Lohnsteuer; Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung

    Der Senat hält an der Ansicht fest, daß für eine Einzelperson eine Wohnfläche von 60 m- ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1995 1 K 1672/94; Leitsatz: NWB-Eilnachrichten Nr. 11 vom 13. März 1995 S. 934, Fach 1 S. 82).
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